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   RG, 23.03.1889 - Rep. I. 33/89   

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https://dejure.org/1889,122
RG, 23.03.1889 - Rep. I. 33/89 (https://dejure.org/1889,122)
RG, Entscheidung vom 23.03.1889 - Rep. I. 33/89 (https://dejure.org/1889,122)
RG, Entscheidung vom 23. März 1889 - Rep. I. 33/89 (https://dejure.org/1889,122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    In welchem Sinne ist die Erhebung einer Klage auf Forderungsfeststellung gegen den Gemeinschuldner während des Konkurses, wenn dieser der Feststellung im Prüfungstermine widersprochen hat, zu verstehen? Bedarf es zur Begründung des besonderen Nachweises eines Interesses ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderungsfeststellung gegen den Gemeinschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 24, 405
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.07.1966 - III ZR 222/65

    Festsetzung eines Streitwertes unter Berücksichtigung des Verhältnisses der

    In diesen Fall findet gemäß § 164 Abs. 2 KO eine Zwangsvollstreckung aus der Konkurstabelle nur statt, wenn die zur Tabelle festgestellte Forderung entweder von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermin nicht ausdrücklich bestritten worden war oder rechtskräftig feststeht, daß der Widerspruch des Gemeinschuldners unberechtigt gewesen ist (RGZ 24, 405, 407).

    Der Streitwert bemißt sich daher nach dem Wert dieses Vollstreckungsanspruchs aus § 164 Abs. 2 KO (RGZ 24, 405, 407).

    Von diesem Betrag ist die auf die angemeldeten Forderungen entfallende Konkursdividende von 17 % = 4.131 DM abzuziehen, weil der Kläger diesen Betrag aus der Konkursmasse auch dann erlangen würde, wenn er in den Feststellungsprozeß unterliegen würde (RGZ 24, 405, 408; Gerold, Streitwert III 46 Anm. 19; Willenbücher, Das Kostenfestsetzungsverfahren und die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 16. Aufl. Anm. 59 zu § 8 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).

  • BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78

    Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens gegen Konkursverwalter und

    Es handelt sich demnach bei diesem Verfahren in Wirklichkeit um zwei miteinander verbundene Klagen mit verschiedenen Ansprüchen (vgl. RGZ 24, 405, 408).

    Konkursverwalter und Gemeinschuldner sind einfache Streitgenossen; es können daher auch widersprechende Entscheidungen ergehen (RGZ 13, 315; 24, 405; RG JW 95, 266 Nr. 15, Jäger, 8. Aufl., Rdn. 3 zu § 144 KO).

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 82/96

    Prozeßführungsbefugnis des Gemeinschuldners bei persönlichem Widerspruch gegen

    Im Konkursverfahren ist indessen nur ein Widerspruch des Konkursverwalters und anderer Gläubiger, nicht jedoch des Gemeinschuldners persönlich beachtlich (RGZ 16, 358, 361; 24, 405, 407; RG JW 1937, 3042; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 144 Anm. 3 und 4, § 146 Anm. 1 a; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 146 Rdnrn. 1, 2, 2 b; Hess, KO, 5. Aufl., § 146 Rdnr. 2; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 3-4, § 146 Rdnr. 11).
  • BGH, 26.09.1958 - I ZR 81/57

    Bad auf der Tenne

    Denn auch das Bestreiten des Beklagten zu 1) stellt eine unmittelbare und bereits gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage des Klägers dar (RGZ 24, 405;, 95, 304; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. Anm. II 3 zu § 256).
  • BGH, 27.10.1956 - IV ZR 110/56

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat darüber hinaus einem Konkursgläubiger ganz allgemein das Recht eingeräumt, gegen den Gemeinschuldners der einer zum Konkurs angemeldeten Forderung widersprochen hat, auf Feststellung zu klagen (RGZ 24, 405).
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